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  • Immobilien

    Immobilien,
    egal ob Gebäude in all ihren Sonderformen oder Grundstücke unabhängig
    von ihrer Nutzungsart, unterliegen den speziellen Eigentums- und
    Besitzregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eigentümer von Immobilien
    ist immer die im Grundbuch eingetragene Person oder gegebenenfalls
    Personengemeinschaften. Sie sind Inhaber aller Rechte und Pflichten an
    der Immobilie. Sie können nach den rechtlichen Vorgaben frei gestalten
    und nutzen, sind aber auch für die Instandhaltung sowie die Abführung
    von Steuern und sonstigen Abgaben verantwortlich. Das Grundbuch liegt
    immer beim zuständigen Amtsgericht. Um Eigentümer von Immobilien zu
    werden ist immer ein Kauf mit offiziellem Kaufvertrag oder ein Erbfall
    erforderlich. Ein Kaufvertrag zur Eigentumsübertragung von Immobilien
    wird immer vor einem Notar geschlossen und von diesem in einer
    beglaubigten Kaufurkunde festgehalten. Mit dieser Kaufurkunde, auch
    Auflassung genannt, erfolgt im Grundbuch die Änderung des Eigentümers.

    Vom Eigentümer zu unterscheiden ist allerdings der Besitzer, eine
    Definition, die ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten ist.
    Besitzer von Immobilien sind diejenigen, die im Augenblick die
    tatsächliche Verfügungsgewalt darüber haben. Diese kann natürlich der
    Eigentümer selbst haben, er kann Sie aber auch auf eine andere Person
    übertragen. Die klassischen Formen dieser Übertragung sind die Miete und
    die Pacht, einschließlich der Sonderform Erbbaurecht, umgangssprachlich
    gerne als Erbpacht bezeichnet. Bei der Miete wird zeitlich befristet
    oder unbefristet mit einem schriftlichen Vertrag das Nutzungsrecht vom Eigentümer auf den Mieter übertragen.

    Die Rechte und Pflichten obliegen jedoch weiterhin dem Eigentümer, der lediglich den Mieter
    mit der Wahrnehmung beauftragen kann. Gleiches gilt auch für die Pacht.
    Das Erbbaurecht ist hingegen eine Sonderform der Pacht. Hierbei wird
    ein Pachtvertrag über Jahrzehnte hinweg geschlossen und dieser muss
    anders als der Miet- oder Pachtvertrag im Allgemeinen notariell
    beglaubigt sein. Dafür wird der Pächter jedoch mit den gleichen Rechten
    und Pflichten belegt, die sonst der Eigentümer ihnen hat, er ist also
    rechtlich einem Eigentümer gleichgestellt.


    Immobilien,
    egal welcher Art, sind für den Eigentümer nicht nur mit Rechten
    verbunden, sondern auch mit Pflichten belegt, von denen manche variabel,
    andere wiederum klar definiert sind. So ist jeder Eigentümer von
    Immobilien zur Abgabe einer Grundsteuer verpflichtet. Andere Pflichten
    bestehen beispielsweise in vorhandenem Wegerecht für andere oder in der
    Abzahlung im Grundbuch eingetragener Hypotheken.


    • Wohnung

      Zu den Funktionsräumen einer Wohnung
      sind in erster Linie die Küche, das Badezimmer und der Toilettenraum zu
      zählen. Sie müssen zwingend in jeder Wohnung vorhanden sein, dürfen
      jedoch bei der Zimmeranzahl nicht mitgezählt werden, sondern sind
      gesondert aufzuführen, sowohl bei Wohnungsinseraten wie auch in Miet-
      oder Kaufverträgen. Zimmer sind die tatsächlich bewohnbaren Räume einer
      Wohnung und werden meist als Wohn-, Schlaf-, Kinder- oder Arbeitszimmer
      genutzt. Wintergärten beispielsweise sind nicht bewohnbar und müssen wie
      die Funktionsräume behandelt werden. Sie zählen zu den Nebenräumen
      ebenso wie eine Diele oder eine Speisekammer und ein Keller.


      Bezüglich der Unterscheidung der Wohnung
      in abgeschlossen und nicht abgeschlossen ist zu sagen, dass bei einer
      abgeschlossenen Wohnung sämtliche Zimmer und Funktionsräume sich hinter
      einer verschließbaren Wohnungstür befinden. Einzig die Nebenräume dürfen
      außerhalb dieser Wohnungstür liegen. Nicht abgeschlossene Wohnungen
      weisen diese Abtrennung durch eine Wohnungstür nicht auf und die
      zusammengehörenden Zimmer werden eventuell durch ein von allen
      Hausbewohnern genutztes Treppenhaus unterbrochen. Gegebenenfalls findet
      man auch die Toilette in einem für alle Bewohner zugänglichen Bereich
      des Gebäudes. Entsprechend erklärt es sich auch, dass eine nicht
      abgeschlossene Wohnung sich nicht sonderlich großer Beliebtheit erfreut
      und günstiger auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten ist.


      Die Unterscheidung der Wohnung nach Bauart ist die umfangreichste und vor
      allem im Hinblick auf den persönlichen Geschmack von Bedeutung. Sie
      umfasst die klassische Wohnung, das Penthouse, das Apartment, die
      Maisonette Wohnung, die Souterrainwohnung, das Loft und die
      Einliegerwohnung. Die klassische Wohnung befindet sich auf einer Ebene
      und kann in allen Etagen einer Immobilie liegen. Befindet sich die
      Fußbodenhöhe der Wohnung unterhalb der Erdoberfläche, so spricht man von
      einer Souterrainwohnung. Ein Apartment ist eine Wohnung im Kleinformat,
      meist mit einem Zimmer, Küchenzeile und Bad. Ein Loft hingegen ist eine
      Wohnung, die sich in einem ehemaligen Industrie- oder Fabrikgebäude
      befindet und meist in einer großen Halle Küche, Wohn- und Schlafzimmer
      vereint. Bei einer Maisonette Wohnung ist die gesamte Wohnfläche auf
      zwei oder mehrere Ebenen verteilt. Meist findet man Maisonette Wohnungen
      in den oberen Stockwerken von Gebäuden, wo aus oberster Etage und dem
      Dachgeschoss eine zusammenhängende Wohnung entstanden ist. Eine
      Einliegerwohnung ist eine kleinere und unbedeutendere Wohnung in einem
      Haus, wo bereits eine Hauptwohnung existiert.

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    • Haus mieten

      Ein Haus mieten ist nicht schwerer als das Anmieten einer Wohnung und
      deshalb sollte man vor dem Haus mieten nicht zurückschrecken, wenn man
      den Traum vom Eigenheim nicht in die Tat umsetzen kann. Die einzige
      Problematik, mit der man sich beim Haus mieten im Vergleich zur Wohnung
      mieten auseinandersetzen muss, ist die Tatsache, dass das Angebot im
      Bereich Haus mieten deutlich geringer ist, als dies für Wohnungen der
      Fall ist. Deshalb sollte man sich beim Haus mieten Zeit lassen und neben
      den Zeitungsanzeigen auch regelmäßig die Internetportale im
      Immobilienbereich ansehen. Denn dort gibt es immer Rubriken, wo Häuser
      zur Miete angeboten werden.


      Infrage kommen beim Haus mieten
      vor allem kleine Einfamilienhäuser, Reihenhäuser oder
      Doppelhaushälften, denn sie sind auf die Bedürfnisse einer kleinen
      Familie ausgerichtet und deshalb preislich zumeist erschwinglich. Man
      sollte jedoch unbedingt beachten, dass beim Haus mieten anders als bei
      einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus die Nebenkosten vom Mieter
      alleine getragen werden müssen und nicht mehr durch mehrere Parteien
      geteilt werden. Dies bedeutet also, dass man allein für
      Schornsteinfeger-, Heizungs-, Wasser-, Abwassergebühren, Steuern und
      Versicherungsbeiträge verantwortlich ist. Dafür hat man aber auch die
      alleinige Verfügungsgewalt über das Haus und muss sich einzig mit dem
      Vermieter bei Änderungsmaßnahmen absprechen. Da das Angebot am
      Miethäusern zur Alleinnutzung relativ gering ist, sollte man auch als
      Alternative die Anmietung eines Zweifamilienhauses in Betracht ziehen.
      Kennt man beispielsweise eine befreundete Familie, mit der man sich ein
      Zusammenwohnen vorstellen kann, so tritt eine Familie als Hauptmieter
      ein und vermietet die zweite Wohnung unter. Oder aber man eröffnet auf
      die gleiche Art ein Mehrgenerationenhaus mit den eigenen
      Familienmitgliedern. Natürlich ist man dann nicht mehr alleine im Haus,
      allerdings hat es sich gezeigt, dass derartige Konstellationen relativ
      gut beim Haus mieten funktionieren.


      Dass monatlich beim Haus mieten ein Mietzins fällig wird, der im Endeffekt
      aber nicht zum Besitz am Haus führt, ist vielen ein Dorn im Auge und der
      Grund, warum sie sich nicht für das Haus mieten entscheiden können.
      Mietkauf kann hier eine Möglichkeit sein: Der monatliche Mietzins wird
      als Kauf rate akzeptiert und das Haus geht später in das Eigentum des
      vorherigen Mieters über.

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    • Wohnungen mieten

      Die Fragerei eines Vermieters bevor man Wohnungen mieten kann, kann durchaus ins Detail gehen und persönlichkeitsverletzend
      anmuten. Allerdings hat ein Vermieter immer das Recht, gewisse Fragen
      an den potenziellen Mieter zu stellen, insofern diese Frage von
      Interesse für den Mietvertrag und die Aussicht auf Einhaltung der
      Pflichten vonseiten des Mieters ist.


      Dabei gibt es durchaus einige zulässigen Fragen, die man wahrheitsgemäß
      beantworten muss, wenn man Wohnungen mieten möchte. Solche zulässige
      Fragen beziehen sich in der Regel auf die finanzielle Situation des
      Interessenten, mit der Absicht herauszufinden, ob der zukünftige Mieter
      auch zahlungsfähig ist oder ob mit einem Mietausfall gerechnet werden
      muss.


      Entsprechend
      hat man wahrheitsgemäß auf die Frage nach dem Arbeitgeber sowie den
      aktuellen Einkommens- und Finanzverhältnissen zu antworten. Auch
      laufende oder bereits durchlaufene Verbraucherinsolvenzverfahren sind
      für den Vermieter relevant und müssen deshalb offen gelegt werden, wenn
      man Wohnungen mieten will. Auf Verlangen muss der potenzielle Mieter dem
      Wohnungseigentümer der eine  Wohnung vermieten möchte sogar die Einkommensnachweise der letzten Monate vorlegen.


      Auch der aktuelle Familienstand sowie die Anzahl und das Alter der Personen,
      die mit in die Wohnung einziehen möchten, sind für den Vermieter von
      Bedeutung, sodass man diese Frage beantworten muss. Fragen nach einem
      eventuell bestehenden Kinderwunsch oder der Zukunftsplanung hingegen
      sind absolut unzulässig, sodass man diese gar nicht beantworten muss
      oder sogar mit einer Lüge antworten darf, ohne dass die negative
      Konsequenzen hat. Auch Mitgliedschaften in politischen Verbänden,
      Gewerkschaften, Mietervereinen oder sonstigen Gruppierungen dürfen beim
      Wohnungen mieten getrost verschwiegen werden, denn sie tun nichts zur
      Sache. gleichen Adverb. Evtl. können Sie den Satz
      umformulieren, zum Beispiel indem Sie mit einem
      Thesaurus ein Synonym finden.---#---Auch noch offene Strafverfahren sind nicht von Bedeutung.---#------#---Auch">Auch
      noch offene Strafverfahren sind nicht von Bedeutung.


      Kommt es nun nach überstandener Fragerunde dazu, dass man die Wohnungen
      mieten darf, so kommt es in der Regel zum Abschluss eines schriftlichen
      Vertrages. Dieser beinhaltet die konkrete Benennung der beiden
      Mietparteien und definiert klar das Mietobjekt, also wo genau die
      Wohnung liegt, wie viele Zimmer sie hat, wie groß sie ist und welche
      allgemeinen Räumlichkeiten der Mieter nutzen darf. Auch der Mietzweck
      ist Bestandteil eines Vertrages zum Wohnungen mieten. Hinzu kommt
      natürlich die genaue Festlegung des Mietzinses sowie seine Fälligkeit.
      Auch die Dauer des Mietvertrages gehört in den Mietvertrag.

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  • Wohnung von privat

    Die Aspekte, die für eine Wohnung von privat sprechen, wurden bereits
    eingehend erörtert und liegen klar auf der Hand. Primär spricht für eine
    Wohnung von privat das Kostenersparnis sowie die etwas lockereren
    Auswahlkriterien bei den potenziellen Mietern. Wo Licht ist, dort ist
    jedoch auch Schatten und eine Wohnung von privat bringt auch negative
    Aspekte mit sich. Bei der Miete einer Wohnung von privat handelt es sich
    meist um Angebote in Zweifamilienhäusern, in denen eine Wohnung häufig
    vom Vermieter bewohnt wird. Glaubt man den Erfahrungen von Mietern, so
    ist es nie von Vorteil, wenn der Vermieter mit im Haus lebt, denn er
    wacht nicht selten mit Argusaugen darüber, dass im Haus alles in Ordnung
    ist.


    Dadurch kommt es häufiger zu Streitigkeiten und zu Hemmnissen in der freien
    Nutzung der Wohnung und beispielsweise des Gartens. Außerdem ist es bei
    der Suche nach einer Wohnung von privat eine Tatsache, dass man
    wahrscheinlich etliche Wohnungen besichtigen muss, ehe die Suche von
    Erfolg gekrönt ist. Dabei kann einige Zeit ins Land ziehen.


    Die Zuhilfenahme eines Immobilienmaklers kann die Wohnungssuche deutlich
    beschleunigen ebenso wie das Abklappern von großen
    Wohnungsbaugesellschaften, die fast immer freie Wohnungen im Angebot
    haben.


    Beim
    Kauf einer Wohnung von privat spart man natürlich eine große Menge
    Geld, denn die Maklercourtage ist eine variable Größe und bewegt sich in
    einem gesetzlich festgelegten Rahmen zwischen drei und sieben Prozent
    vom Kaufpreis. Dies bedeutet für eine Wohnung mit einem Kaufpreis von
    ca. 100.000 Euro, das für den Käufer zwischen ca. 3.000 und 7.000 Euro
    Provision anfallen können. Dies ist eine Menge Geld, das man sich durch
    den Kauf einer Wohnung von privat sparen kann. Ein Makler vermittelt
    allerdings nicht nur eine Wohnung, er kümmert sich auch um alle mit dem
    Kauf verbundenen Formalitäten und vereinbart die notwendigen Termine.
    Entscheidet man sich also für eine Wohnung von privat, so ist man
    vollkommen auf sich alleine gestellt. Notartermine müssen vereinbart und
    die genauen Vertragsinhalte ohne fachkompetente Unterstützung definiert
    werden.


    Vor diesen Informationen sollte man also genauestens abwägen, ob man
    tatsächlich eine Wohnung von privat mieten oder kaufen möchte, oder ob
    man nicht doch professionelle Stellen wie Wohnungsbaugesellschaften oder
    Makler hinzuzieht.

  • Wohnung suche

    Egal ob man bei der Wohnung suche ein Objekt zur Miete oder zum Kauf favorisiert, die größte Auswahl an Angeboten kann man in Übereinstimmung zwischen Artikel, Adjektiv und
    Nomen bezüglich Kasus, Numerus oder Genus.
    Beispiel: 'mein kleiner Haus' statt 'mein kleines
    Haus'---#---Egal ob man bei der Wohnung suche ein Objekt zur Miete oder zum Kauf favorisiert, die größte Auswahl an Angeboten kann man in den regionalen Anzeigenblätter der Zeitungen finden.---#------#---den regionalen Anzeigenblätter">den regionalen Anzeigenblättern

    der Zeitungen finden. Unabhängig davon, dass das Internet inzwischen
    Einzug in die meisten Haushalte gehalten hat, bedienen sich viele
    Wohnungsanbieter der klassischen Variante des Inserierens in einer
    Zeitung.


    Egal
    ob kostenlose Wochenzeitung oder kostenpflichtiges Anzeigenblatt,
    mindestens einmal wöchentlich findet man in diesen Papieren einen
    Immobilienmarkt, bei dem man sich auf Wohnung Suche begeben kann.


    Dabei
    werden die angebotenen Wohnungen oft unterschieden in
    Eigentumswohnungen zum Kauf oder Wohnungen, sortiert nach
    unterschiedlicher Zimmeranzahl zur Miete. Aus Kostengründen wird man
    hier jedoch oftmals mit Abkürzungen konfrontiert, die man kennen sollte.
    So steht ZKB für Zimmer, Küche, Bad, also 3 ZKB bedeutet drei Zimmer, eine Küche, ein Bad. EG, DG, OG bezeichnen die Etage, in der die Wohnung liegt, also Erdgeschoss, Dachgeschoss oder Obergeschoss.


    Mit EBK
    möchte der Anbieter aussagen, dass die Wohnung mit einer Einbauküche
    ausgestattet ist und man deshalb separat zur Wohnung suche keine Küche
    kaufen muss. Vor allem bei Mietwohnungen wird neben dem monatlichen
    Mietpreis die Höhe der Nebenkosten mit der Abkürzung NK abgegeben und mit MM Kaution besagt man, dass entsprechend viele Monatsmieten an Kaution hinterlegt werden müssen.

    Auch
    im Internet kann man bei der Wohnung suche fündig werden, denn sowohl
    überregional wie auch regional aktive Homepages haben sich auf den
    Immobilienmarkt spezialisiert. Hier stößt man jedoch weniger auf die
    genannten Abkürzungen, sondern erhält die Informationen in der Regel
    ausformuliert. Besonders Immobilienmakler bedienen sich gerne bei der
    Präsentation der von ihnen betreuten Objekte dem Onlineauftritt.


    Die
    Immobilienmakler können bei längerer Zeit erfolgloser Wohnung suche zu
    einer alternativen Anlaufadresse werden. Sie haben immer ein
    umfangreiches Repertoire an Wohnungen sowohl für Kauf- wie auch
    Mietinteressenten im Angebot. Allerdings wird bei erfolgreich
    vermittelter Wohnung die sogenannte Maklercourtage fällig, die beim
    Wohnungskauf 3,5 Prozent vom Kaufpreis und bei der Wohnungsmiete
    zwischen zwei und drei Monatskaltmieten beträgt.


    Monatlich
    zum Kauf- oder Mietpreis kommen noch die Nebenkosten hinzu, die aus
    Heizkosten, Wasser- und Abwasser sowie Müllgebühren, Steuern,
    Versicherungen, Heizungswartung und Schornsteinfegergebühren und häufig
    aus Pauschalabgaben für Reinigungsarbeiten oder bei Kaufinteressierten
    für allgemeine Instandhaltungsarbeiten am Haus bestehen.

  • Grundstücke

    Da der Flächennutzungsplan von Städten in erster Linie darauf abzielt zu
    definieren, ob oder gegebenenfalls wann Grundstücke zur Bebauung mit
    einem Gebäude zugelassen sind oder werden, sind die Erläuterungen der
    Arten verschiedener Grundstücke klar an ihrer Eignung und Freigabe als
    Baugrundstück orientiert.


    Grundstücke,
    die als reines Agrarland im Bebauungsplan ausgewiesen sind, sind
    Liegenschaften, die einzig dem landwirtschaftlichen Zweck dienen. Eine
    Nutzung zum Bebauen ist für diese Grundstücke aktuell und auch in der
    fernen Zukunft laut Flächennutzungsplan nicht vorgesehen und es ist auch
    nicht damit zu rechnen, dass sich diese Tatsache ändern wird.


    Begünstigtes
    Agrarland hingegen bezeichnet Grundstücke, die zwar aktuell
    landwirtschaftlich genutzt werden, bei denen allerdings eine gewisse
    Nähe zu bebautem Land besteht.


    Dies führt dazu, dass man gegenwärtig zwar noch keine Nutzung der
    Grundstücke zum Bau vorsieht, allerdings auch nicht ausschließt, dass
    die Stadt- oder Gemeindeentwicklung in den nächsten Jahrzehnten in die
    Richtung voran schreitet, dass aus dem begünstigten Agrarland eine
    Bau-genehmigte Liegenschaft wird. Das Bauwartungsland hingegen ist
    bereits im Flächennutzungsplan als Bauland definiert. Es gibt jedoch
    keinen Bebauungsplan und keine Erschließung mit Versorgungsleitungen für
    Wasser, Abwasser, Wärme oder Strom. Es ist zwar davon auszugehen, dass
    für das Bauwartungsland irgendwann Baugenehmigungen erteilt werden,
    gegenwärtig sind die Grundstücke jedoch noch nicht bebaubar. Anders
    sieht dies beim Rohbauland aus.


    Der Flächennutzungsplan definiert die Grundstücke im Rohbauland klar als
    Baugrundstücke und die Erteilung einer Baugenehmigung ist abzusehen.
    Allerdings ist diese zwingend an eine vollständig abgeschlossene
    Erschließung beziehungsweise der baldige Abschluss dieser geknüpft und
    dies stellt den Knackpunkt beim Rohbauland dar.


    Die Erschließung ist noch nicht vollendet, entsprechend können diese
    Grundstücke nicht sofort bebaut werden. Allerdings ist die Erschließung
    nur noch eine Frage der Zeit und wird beim Rohbauland definitiv
    erfolgen. Baureifes Land und die Baulücke sind eigentlich die einzigen
    Arten Grundstücke, bei denen man sich sofort eine Baugenehmigung
    einholen und mit dem Bau loslegen kann. Der Bebauungsplan ist vorliegend
    und sieht eine Nutzung als Baugrundstück vor. Außerdem ist die
    Erschließung weitgehend abgeschlossen.


    Der Unterschied zwischen dem baureifen Land und der Baulücke liegt in der
    Lage der Grundstücke. Während man die Baulücke zwischen zwei bereits
    seit längerem stehenden Häusern findet, bezeichnet man als baureifes
    Land voll baufähige Grundstücke in Neubaugebieten.